14. Bestimmungen über das 12H Schuljahr

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten ein 12. Schuljahres zu absolvieren:

  • Eine Schülerin oder ein Schüler besucht im 12. Schuljahr die 9. Klasse, da sie oder er im Verlaufe der obligatorischen Schulzeit eine Klasse wiederholt hat. Der Kindergarten wird nicht gerechnet.
  • Das 12. Schuljahr wird gemäss den «Bestimmungen über die Durchlässigkeit innerhalb der OS», Art. 4.4 in einer leistungsstärkeren Abteilung der OS absolviert.
  • Das 12. Schuljahr wird im Rahmen des Schüleraustausches im jeweils anderssprachigen Kantonsteil besucht: partnersprachliches 10. Schuljahr, französisch oder deutsch.

14.1 Grundsätzliches

Die Absolvierung eines 12. Schuljahres beruht auf Freiwilligkeit, und es kann kein Anspruch geltend gemacht werden. Der Entscheid liegt bei der Schuldirektorin / dem Schuldirektor.

Schülerinnen oder Schülern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Kenntnisse in den verschiedenen Teilbereichen zu vertiefen und zu erweitern. Neues kann dazugelernt, Altes aufgearbeitet und wiederholt werden.

Das 12. Schuljahr ist für Schülerinnen oder Schüler gedacht, die für ihre Berufs- oder Schullaufziele noch weitere Schulung oder ein weiteres Jahr zur Abklärung bzw. persönlichen Reife benötigen.

Nicht gedacht ist dieses 12. Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die ein Zwischenjahr mangels anderer Alternativen einschalten wollen.

Ein 12. Schuljahr nach einem Lehr- oder Schulabbruch ist nicht möglich.

Das 12. Schuljahr umfasst die Dauer des ganzen Schuljahres. Eine Ausnahme ist der Beginn einer schulischen oder beruflichen Ausbildung.

Wer ein 12. Schuljahr besucht, nimmt an allen Aktivitäten der Klasse teil, wie Klassenaktionen, Lager, Sportanlässe, u.s.w.

14.2 Vorgehen

Der Antrag zur Absolvierung eines 12. Schuljahres muss bis spätestens 31. März des laufenden Schuljahres schriftlich der Schuldirektion vorliegen.

Die Schuldirektorin / der Schuldirektor entscheidet mit der abgebenden Klassenlehrperson und mit den Fachlehrpersonen über die Zulassung zum 12. Schuljahr.

Die Klassenzuweisung erfolgt durch die Schuldirektion in Absprache mit der abgebenden und aufnehmenden Klassenlehrperson.

Der Schülerin oder dem Schüler werden die Aufnahmebedingungen schriftlich mitgeteilt. Diese werden von der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter in Form eines «Vertrages» unterschrieben.

14.3 Zulassungsbedingungen

Folgende Punkte sind entscheidend:

-   allgemeine Beurteilung
-   geforderte intellektuelle Fähigkeiten wie Denkfähigkeit und Auffassungsgabe
-   Arbeits- und Lernverhalten: Arbeitsrhythmus, Ausdauer, Belastbarkeit, Selbstständigkeit,  Arbeitstempo und Arbeitsqualität
-   Sozialverhalten: Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit
-   schulische Leistungen und gute Noten
-   Bereitschaft, geforderte Leistungen zu erbringen
-   Einhaltung von Schul- und Klassenregeln
-   Beurteilung der abgebenden Klassenlehrperson

Für das partnersprachliche 12. Schuljahr gelten besondere Bestimmungen:

Auskünfte dazu können beim Schulsekretariat, beim Laufbahnberater oder direkt beim Koordinator, Herrn Bernard Dillon, Case postale 483, 1630 Bulle1, Tel 026 919 29 25, www.fr.ch/kosa, eingeholt werden.

Geforderte schulische Leistungen im ersten Semesterzeugnis des laufenden Schuljahres:

12. Schuljahr in einer 11. Klasse:
Es gelten die gleichen Promotionsbestimmungen wie für das Zeugnis.

12. Schuljahr in einer leistungsstärkeren Klasse:
Es gilt die Bedingung, dass in den Promotionsfächern eine Notenpunktzahl von 50 erreicht werden muss und nicht mehr als eine Note unter der Note vier erzielt wurde.

Diese Bedingungen müssen auch bei Schuljahresschluss erfüllt sein, sonst wird das folgende 10. Schuljahr nicht bewilligt.

14.4 Massnahmen bei auftretenden Schwierigkeiten

Treten bezüglich Betragen, Leistungen und Fleiss Schwierigkeiten auf, sucht die Klassenlehrperson das Gespräch mit der Schülerin oder mit dem Schüler, den Eltern und mit der Schuldirektion. Eine solche Besprechung muss vor allfälligen weiteren Entscheiden stattfinden.

Ändert die Schülerin oder der Schüler seine Einstellung nicht in gewünschtem Masse, so kann sie oder er kurzfristig aus der Schule entlassen werden.

Die Schuldirektion teilt den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern diesen Entscheid schriftlich mit.

In diesem Fall wird das Schulinspektorat informiert und die Schülerin oder der Schüler hat auch kein Anrecht auf ein Abgangszeugnis des 12. Schuljahres.

14.5 Finanzielles

Für Schülerinnen und Schüler im 12. Schuljahr entstehen keine besonderen Kosten. Sie müssen wie alle übrigen Schülerinnen und Schüler für diverse Auslagen im normalen Rahmen aufkommen: Hauswirtschaft, Materialkosten, Lager u.s.w.

Auch bei vorzeitiger Entlassung müssen die Schülerinnen und Schüler, respektive deren Eltern oder gesetzliche Vertreter allfälligen Ansprüchen seitens der Schule nachkommen.