12.9 Persönliches Material der Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen
Für Beschädigungen von persönlichem Material kann die Schule nicht haftbar gemacht werden. In der Regel hat der Verursacher, d.h. seine Haftpflichtversicherung, den Schaden zu decken. Es gibt jedoch Versicherungsanstalten, die z.B. in der Schule entstandene Brillenschäden nicht ohne weiteres übernehmen.