4.9 Tanzabende & Partys

Wenn auf Initiative von Schülerinnen und Schülern Klassenpartys ver­anstaltet werden, so übernimmt die Schule dafür, auch wenn Lehrpersonen daran teilnehmen sollten, keine Verantwortung.

Was den Besuch öffentlicher Lokale betrifft, gilt die folgende Verlautbarung des Oberamts des Saane­bezirks:

Art.  54:
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt.Der Zulass zu solchen Lokalen, in welchen öffentliche Tanzveranstaltungen durchgeführt werden, ist ihnen untersagt, es sei denn, sie werden von einem der Eltern begleitet, vom Vormund oder einer erwachsenen Person, der sie anvertraut wurden. Der Lokalinhaber und der Organisator sorgen für das Einhalten der Vorschriften.

Art. 55: 
Der Lokalinhaber und der Organisator sorgen dafür, dass das Tanzen die Regeln des Anstandes nicht verletzt. Die Teilnehmer fügen sich ihren Befehlen.

Zitat: "Ich bitte Sie, diese gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und einhalten zu lassen, und ich teile Ihnen mit, dass ich der Kantonspolizei den Auftrag geben werde, Kontrollen durchzuführen und die Schuldigen anzuklagen."