Schulwegweiser 2

1. Die Orientierungsschule

Nach abgeschlossener sechsjähriger Primarschule treten alle Schülerinnen und Schüler in die Orientierungsschule über. Diese umfasst die Schuljahre 7 - 9. Die Orientierungsschule setzt den Bildungsauftrag der Primarschule fort und erweitert das Angebot. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Berufs- und Studienwahl. Im Vordergrund steht auch hier die Förderung der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenzen.

Sie umfasst das 7., das 8. und das 9. Schuljahr der

    - Sekundarklassen A (Progymnasium)

    - Allgemeinen Sekundarklassen

    - Realklassen

    - Werkklassen

Jeder Klasse steht eine Klassenlehrperson vor. Ihr obliegt es in erster Linie, den Kontakt mit dem Elternhaus zu pflegen und bei Schulschwierigkeiten mit den Eltern und der Direktion Lösungen zu suchen.

Der Schule steht der/die Direktor/in vor, er/sie trägt die allgemeine Verantwortung und steht auf Vereinbarung allen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern für Gespräche zur Verfügung. Ihm/ihr steht der/die Vizedirektor/in zur Seite. In der Gesamtschulleitung sind die Lehrpersonen der 3 OS-Jahre durch je eine/n Stufenleiter/in vertreten.

Die DOSF (deutschsprachige Orientierungsschule Freiburg) befindet sich an der Rue des Ecoles 11 und Avenue du Moléson 10 , etwa 5 Minuten von den SBB- und TPF-Bahnhöfen entfernt.

Für administrative Belange besteht ein Schulsekretariat (Tel. 026 347 15 80)

Öffnungszeiten:  
- an Schultagen (von 7.30 - 17.00 Uhr)
- ebenso während der ersten und letzten Woche der Sommerferien.

 

1.1 Ziele der OS

Artikel 2 des Schulgesetzes vom 23. Mai 1985

"Die Schule unterstützt die Eltern in der Ausbildung und der Erziehung ihrer Kinder.

Sie beruht auf dem christlichen Bild des Menschen und der Achtung seiner Grundrechte.

Sie trägt dazu bei, dass das Kind sein Land in seiner Vielfalt kennenlernt, und fördert in ihm eine offene Geisteshaltung gegenüber der gesamten menschlichen Gemeinschaft."

 
1.2 Ziele der Abteilungen

Die Werkklassen erfüllen im Rahmen der individuellen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler Teile der Grundanforderungen. Sie bereiten auf den Eintritt in eine zweijährige Grundbildung mit Attest oder Berufslehre vor.

Die Realklassen erfüllen die Grundanforderungen nach dem Lehrplan der Orientierungs­schule und bereiten die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufslehre vor. Der Zu­gang zu bestimmten weiterführenden Schulen ist möglich.

Die Sekundarklassen B, allgemeine Abteilung, erfüllen erhöhte Anforderungen im Rahmen des Lehrplans der Orientie­rungsschule und bereiten die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufslehre, auf den Zugang zur Berufsmaturität oder auf den Übertritt in eine Mittelschule vor. Der Zugang zum Gymnasium ist unter gewissen Bedingungen möglich.

Die Progymnasialklassen (Sekundarklassen A) fassen jene Schülerinnen und Schüler zusammen, die einem an­spruchsvolleren Sekundarprogramm (progymnasiale Anforderungen) folgen können. Sie bereiten hauptsächlich auf den Eintritt in eine Mittelschule und den Zugang zur Berufsmaturität vor.


 

2. Unterrichtsfächer

2.1 Stundentafel

Die offizielle Lektionenzahl beträgt 32. Für alle Schülerinnen und Schüler der 1. Stufe ist das Fach Dactylo als sinnvolle Ergänzung zum Informatikunterricht bestimmt worden. Zusätzlich können sie freiwillig aus einem weiteren Angebot ein Freifach wählen.

Der Besuch des Freifaches ist ebenso verbindlich wie bei dem obligatorischen Unterricht.

 

 

1. Stufe

 

 

2. Stufe

 

 

3.Stufe

 

 

Fächer

 

Sek

 

Real

 

Sek

 

Real

 

Sek

 

Real

Deutsch

 

5

 

5

 

5

 

5

 

5

 

5

Französisch

 

4

 

4

 

4

 

4

 

4

 

4

Englisch

  2   2   2   2   3   3

Mathematik

 

5

 

5

 

5

 

5

 

5

 

5

Naturlehre

 

2

 

2

 

2

 

2

 

2

 

2

Geografie

 

2

 

2

 

1

 

1

 

2

 

2

Geschichte

 

1

 

1

 

2

 

2

 

2

 

2

Informatik

 

0.5

 

0.5

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenskunde

 

1

 

1

 

1

 

1

 

1

 

1

Religion/Ethik

 

1

 

1

 

1

 

1

 

1

 

1

Hauswirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

2

Musik

 

1

 

1

 

1

 

1

 

1

 

1

Bild. Gestalten

 

2

 

2

 

2

 

2

 

1

 

1

Tech. Gestalten

 

2

 

2

 

2

 

2

 

 

 

 

Turnen, Sport

 

3

 

3

 

3

 

3

 

3

 

3

Pflicht

 

31.5

 

31.5

 

31

 

31

 

32

 

32

Latein

 

 3 (-1)

 

3 (-1)

 

3 (-1)

 

3 (-1)

 

3 (-1)

 

3 (-1)

Dactylo

 

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahlpflicht

 

 

 

 

 

1

 

1

 

1

 

1

Total Lektionen

 

32.5

 

32.5

 

32

 

32

 

33

 

33

Das 'Total Pflichtlektionen' ist gleichzeitig die maximale Lektionszahl der jeweiligen Klasse (Ausnahme: LateinschülerInnen).

Zusätzlich können als Freifach noch Aktivitäten wie Chorgesang, Band, Fotographie und Schach belegt werden, die nicht in der maximalen Lektionszahl eingeschlossen sind.

 

2.2 Sport
Alle Klassen haben wöchentlich drei Sportlektionen. Turnkleider, Turnschuhe, Schwimmanzug mit Bademütze sowie das Duschen nach den Lektionen sind obligatorisch.

Wer an den übrigen Schulstunden normal teilnehmen, aber aus einem bestimmten Grund nicht mitturnen oder ‑schwimmen kann, hat der Sportlektion dennoch beizuwohnen. Es wird aber auch in solchen Fällen eine schriftliche, von den Eltern unterschriebene Entschuldigung verlangt (vgl. Pkt 11.1.).

Wenn jemand dem Schwimm- oder dem Turn- und Sportunterricht länger als eine Woche fernbleiben muss, verlangen wir ein ärztliches Zeugnis.

Schülerinnen und Schüler, welche in regionalen, kantonalen oder schweizerischen Kader Sport treiben, können über das Amt für Sport ein Dispensgesuch einreichen und als SAF-Talente ("Sport, Art et Formation", kant. Projekt zur Föderung von Jugendlichen in Sport, Tanz und Musik) anerkannt werden (Link siehe Homepage: eksd).

2.3 Hauswirtschaft

Der Unterricht in Hauswirtschaft ist für alle Schülerinnen und Schüler im 9. Schuljahr verpflichtend. Das Schulgesetz verlangt, dass Knaben und Mädchen den gleichen Unterricht erhalten.

An diesen Wochentagen bleiben die Schülerinnen und Schüler jeweils über die Mittagszeit in der Schule. Der Unterricht kann auch auf den Nachmittag angesetzt werden.

Werkklassenschüler und -schülerinnen besuchen diesen Unterricht während zwei Jahren. Für sie findet der 1. Jahreskurs am Vormittag oder am Nachmittag statt (Beschränkung auf kleinere Mahlzeiten).

Kosten: siehe Punkt 12.3. Bei vorzeitiger Schulentlassung wird der Betrag für die nicht eingenommenen Mahlzeiten rückver­gütet.

 

2.4 Informatik

Die Schule bietet im 7. Schuljahr allen Schülerinnen und Schülern eine Einführung in die Informatik an. Dabei geht es darum, einen Computer insbesondere als Textverarbeitungssystem verwenden zu lernen, aber auch um Einblicke in weitere Anwendungsbereiche und in die aktuellen sozialen, digitalen Netzwerke.

Die Schülerinnen und Schüler lernen in vielen Unterrichtseinheiten den verantwortlichen und zielbewussten Einsatz der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) kennen. Der Computers ist heute zum alltäglichen Arbeitsmittel geworden.

Der Zugang zum Internet und die allgemeinen Regeln für die Benützung der Computer sind in einer Charta, welche Schülerinnen, Schüler und Eltern unterschreiben, geregelt.

 

2.5 Konfessioneller Religionsunterricht, Ethik

Gemäss Schulgesetz können die Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht dispensieren. Das entsprechende schriftliche Gesuch wird bei der Einschreibung mit Formular gemacht. Ihr Sohn /ihre Tochter besucht dann den Ethikunterricht.

Wir gehen davon aus, dass

- die katholischen Jugendlichen den katholischen Religionsunterricht besuchen. Dieser ist ein Bestandteil des kirchlichen Unterrichts, der am Ende der obligatorischen Schulzeit mit der Firmung abgeschlossen wird.

- die reformierten Jugendlichen den reformierten Religionsunterricht besuchen. Dieser ist ein Bestandteil des kirchlichen Unterrichts, der am Ende der obligatorischen Schulzeit mit der Konfirmation abgeschlossen wird.

- Alle anderen Jugendlichen besuchen den Ethikunterricht.

 

2.6 Förderung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik

Unentgeltliche Förder‑ und Stützkurse in Deutsch, Franzö­sisch und Mathematik, die sogenannten Nach- und Aufgabenhilfestunden, finden jede Woche statt. Sie sind besonders für jene Schülerinnen und Schüler bestimmt, die z.B. wegen Abwesenheit vorübergehend schulische Schwierigkeiten haben oder für die Verarbeitung bestimmter Stoffe mehr Zeit brauchen als die Mehrheit der Klasse. Dabei können sie durch die anwesende Lehrperson unterstützt werden. Es finden aber keine Einzelbetreuung statt. Nähere Angaben zu den Zeiten er­halten alle zu Beginn des Schuljahres.

 

2.7 Studium

Wer aus irgend­einem Grund eine Wartezeit überbrücken muss, hat die Möglichkeit, in einem Aufenthaltsraum der Schule stille Arbeiten zu verrichten.

 

2.8 Spezialwochen

Einmal im Jahr veranstaltet die Schule eine 'Spezialwoche', während der je nach Klassenstufe besondere, weniger herkömmlich schulische Ziele in den Vordergrund treten:

- die gemeinsame Verwirklichung grösserer Arbeitsvorhaben mit breiter gefächerten Aktivitäten,

- die soziale Seite des Klassenverbandes,

- ma­nuelle Kreativität und Entdeckung sinnvoller Freizeitbeschäftigungen und

- die besondere Beschäftigung mit dem bevorstehenden Berufsleben.

Selbstverständlich laufen alle diese Veranstaltungen unter der Lei­­tung von Lehrpersonen oder anderen von der Schule beauftragten Verantwortlichen.

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Projekten, bei den Landschulwochen nach Unterkunft, Reise und Programm. In finanziell schwie­rigen Familiensituationen kann die Schule Unterstützungsbeiträge ge­währen, wenn die Eltern der Direktion ihr Anliegen mitteilen.

Für alle Klassen findet im Winter eine Sportwoche mit zahlreichen Aktivitäten in Freiburg und mit Wintersportlagern statt.

1. Stufe: Landschulwoche

2. Stufe: Projektwoche in Freiburg oder auch gemeinsame Durchführung in einem Lagerhaus

3. Stufe: Vorrang bei den verschiedenen Wintersportlagern

 

2.9 Wahlfächer (vgl. Pkt. 2.1)

Die Stundentafel zeigt, dass mit den obligatorischen Fächern die Pflichtlektionszahl von 32 Wochenstunden noch nicht erreicht ist. Mit dem Wahlfachangebot wird dem Schüler / der Schülerin die Möglichkeit geboten, einen Teil der 32 Pflichtlektionen nach eigenem Interesse zu gestalten. Das Angebot ist nicht in jedem Schuljahr dasselbe, Latein für Mittelschulanwärter wird jedes Jahr zur Wahl stehen. Das aktuelle Angebot wird den Schülerinnen und Schülern jeweils im März für das folgende Jahr vorgelegt.

 

2.10 Freifächer (vgl. Pkt. 2.1)

In diesen Bereich gehören Theater, musikalische Aktivitäten, Schach, Fotografieren u.ä. Anders als bei den Wahlfächern zählen die Freifächer nicht zur Pflichtlektionszahl. Auch hier ist das Angebot nicht in jedem Schuljahr dasselbe. Die aktuelle Liste wird den Schülerinnen und Schülern ebenfalls im März für das folgende Jahr vorgelegt.

 

2.11 Einschreibungen

Damit ein Wahl- oder Freifachkurs durchgeführt werden kann, müssen in der Regel 12 Einschreibungen vorliegen.

Anmeldungen zu einem Wahl‑ oder Freifach sind für ein ganzes Schuljahr verbindlich. Nur in besonderen Fällen und nach Rücksprache mit den Eltern sowie der Fachlehrperson kann der/die Schuldirektor/in einen Dispens erteilen.


3. Die Durchlässigkeitsbestimmungen

3.1 Definition und Grundsätze

Die Durchlässigkeit ermöglicht den Wechsel der Abteilung. Ein Wechsel ist dann sinnvoll, wenn die erbrachte Leistung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr mit den Leistungsanforderungen einer Abteilung oder einer Unterrichtsgruppe übereinstimmt. Die Durch­lässigkeit ermöglicht einen solchen Wechsel in beiden Richtungen. Über den Wechsel entscheidet der/die Schuldirektor/in.

Ein Wechsel geschieht nach einem ausführlichen Gespräch zwischen Klassenlehrperson, Eltern und der Schülerin / dem Schüler. Bei Bedarf kann der/die Schuldirektor/in daran teilnehmen. Grundlage dieses Gespräches bilden die Leistungsnoten im Zeugnis sowie die allgemeine Beurteilung durch die Lehrpersonen gemäss Ziffer 3.2. der Bestimmungen für die Wechsel von Abteilung und Unterrichtsgruppe und für Repetitionen.

 

3.2 Die allgemeine Beurteilung

- die Beurteilung der Leistung

- die schulische Lernbereitschaft, das Interesse

- die Konzentrationsfähigkeit

- das Verhältnis von Arbeitstempo und –Qualität

- der Arbeitsrhythmus

- die Ausdauer und Belastbarkeit

- die Originalität im Denken, die Denkfähigkeit

- die Selbständigkeit

- die mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit

- das soziale Verhalten

 

3.3 Die Promotionsfächer

Die Promotionsfächer sind:

- Deutsch (Promotions-Hauptfach, Note zählt zweimal)

- Mathematik (Promotions-Hauptfach, Note zählt zweimal)

- Französisch (Promotions-Hauptfach, Note zählt zweimal)

- Englisch (Promotionsfach, Note zählt einmal)

- Naturlehre (Promotionsfach, Note zählt einmal)

- Geografie (Promotionsfach, Note zählt einmal)

- Geschichte / Politik  (Promotionsfach, Note zählt einmal)

 

3.4 Drei Beurteilungsbereiche

Im Sinne eines ganzheitlichen Leistungsbegriffs werden drei Bereiche beurteilt: die gezeigten Leistungen in den Fächern (Sachkompetenz), die Selbstständigkeit (Selbstkompetenz) und der soziale Umgang mit anderen (Sozialkompetenz). Im Zeugnis wird dies grafisch in zwei Bereiche aufgegliedert:

(1) Die Beurteilung der Sachkompetenz nach Fächern. Die Leistungen in den Fächern werden in der Orientierungsstufe ausschliesslich mit Noten beurteilt.

(2) Die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz erfolgt anhand der folgenden sechs Kriterien: Selbstständigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Mitarbeit, Zusammenarbeit, Zusammenleben.

Diese Bereiche werden mit „gut“ oder „zu verbessern“ beurteilt.

Der Weg, wie die vorgegebenen Leistungsziele erreicht werden (der Lernprozess), wird beobachtet. Durch regelmässige Rückmeldungen über die Lernfortschritte werden die Schülerinnen und Schüler auf dem Lernweg begleitet und beraten. Dazu steht sowohl der Schülerin oder dem Schüler sowie der Lehrperson ein entsprechendes Beurteilungsinstrument (Selbst-/ Fremdbeurteilung) zur Verfügung. Es dient als Grundlage für Schüler- und Elterngespräche.

 

3.5 Die Bedeutung der Noten

Die Noten haben folgende Bedeutung:

Note 6:       Die Schülerin / der Schüler hat die geforderten Lernziele sehr gut erreicht. Er / sie beherrscht die angegebenen Inhalte und Fertigkeiten der Lernziele sicher und ist fähig, diese selbstständig in verschiedenen Situationen anzuwenden.

Note 5:       Die Schülerin / der Schüler hat die geforderten Lernziele gut erreicht und beherrscht die geforderten Inhalte und Fertigkeiten eindeutig. Er / sie verfügt über  gefestigte Kenntnisse und überdauernde Fertigkeiten.

Note 4:       Die Schülerin / der Schüler hat die geforderten Lernziele erreicht und verfügt nur über die angestrebten Basiskenntnisse und -fertigkeiten. Kenntnisse und Fertigkeiten können nicht als gefestigt und überdauernd beurteilt werden. Die Schülerin / der Schüler erfüllt die Grundanforderungen.

Note 3:       Die Schülerin / der Schüler hat die geforderten Lernziele nicht erreicht und verfügt über grosse Lücken bei den angestrebten Basiskenntnissen und -fertigkeiten. Die Schülerin / der Schüler hat die Inhalte der Lernziele  in ungenügender Weise verarbeitet und konnte die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erwerben.

Die Noten 2 und 1 sind Ausnahmen. Ungenügende Noten haben pädagogische Massnahmen zur Folge.

 

3.6  Wie kommt die Zeugnisnote zustande?

Die Semesternoten beruhen in jedem Fach auf mindestens drei Qualifikationsarbeiten. Beträgt die Wochenstundenzahl des betroffenen Faches mehr als drei, so ist die Zahl der Qualifikationsarbeiten mindestens sechs. Die Beurteilung einer Qualifikationsarbeit erfolgt mit ganzen oder halben Noten. Die Notenskala reicht von 6 (beste Note) bis 1 (schlechteste Note). Qualifikationsarbeiten sind dann gegeben, wenn eine Bewertungssituation vorliegt (schriftliche oder mündliche Prüfungen, Vorträge, Dossiers, Gruppengespräche, usw.).

 

3.7 Wechsel in eine leistungsschwächere Abteilung

Wer im Durchschnitt der Promotionsnoten nicht 40 Punkte erreicht oder mehr als ein Promotions- Hauptfach ungenügend hat oder gesamthaft mehr als drei ungenügende Promotionsnoten aufweist, wechselt in eine leistungsschwächere Abteilung. Auch Promotions-Hauptfächer zählen hier einfach. Die allgemeine Beurteilung der Schülerin/ des Schülers spricht für den Wechsel.

Das Wiederholen eines Schuljahres in der gleichen Abteilung ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. nach längerer Krankheit, nachgewiesenen Entwicklungsverzögerungen o.ä.) möglich. Der Schuldirektor entscheidet.

 

3.8 Wechsel in eine leistungsstärkere Abteilung

Für den Wechsel in eine leistungsstärkere Abteilung oder Unterrichtsgruppe sind 53 Punkte bei keiner ungenügenden Promotionsnote erforderlich. Die allgemeine Beurteilung der Schülerin / des Schülers spricht für den Wechsel.

Das Überspringen einer Klasse ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in der leistungsstärksten Abteilung (in der Regel die Progymnasialklasse) ist.

 

3.9 Durchlässigkeit während des 1. Semesters des 7. Schuljahres

Das 1. Semester des 7. Schuljahres dient in besonderem Masse der Überprüfung des ersten Zuweisungsentscheides (Beobachtungsphase).

Bei einem Wechsel der Abteilung oder der Unterrichtsgruppe während des 1. Semesters gelten die Bedingungen unter 3.7 und 3.8. Zusätzlich werden die erbrachten Werte des Übertrittsverfahrens (Zeugnisnote, Beobachtungen, Empfehlung der Primarlehrperson, Vergleichsprüfung) in den Entscheidungsprozess miteinbezogen.

Ein Wechsel kann bei übereinstimmender Meinung zwischen Lehrperson, Schuldirektion, Schülerin / Schüler und Eltern jederzeit vorgenommen werden.

Wenn im Falle eines angezeigten Wechsels während des 1. Semesters keine übereinstimmende Meinung zwischen den betroffenen Personen zustande kommt, erfolgt er am Ende des 1. Semesters aufgrund der Bestimmungen 3.7 und 3.8.

 

3.10 Durchlässigkeit am Ende des 1. und 2. Semesters des 7. und 8. Schuljahres

Der Wechsel erfolgt am Ende des 1. Semesters und 2. Semesters aufgrund der Bestimmungen 3.7 und 3.8.  

Nach dem 8. Schuljahr ist die Zuteilung definitiv. Im 9. Schuljahr finden keine Wechsel mehr statt.

 

3.11 Wechsel zwischen Real- und Werkklassen

Besondere Bestimmungen regeln die Durchlässigkeit zwischen diesen beiden Abteilungen.

 

3.12 Wechsel von der Real- in die Werkklasse
Zeitpunkt:            

7. Klasse:   - während des 1. Semesters

                  - am Ende des 1. und 2. Semesters

8. Klasse:   - am Ende des 1. und 2. Semesters

 

Bedingungen: Ein Wechsel kann erfolgen, wenn

                        - bei den Promotionsnoten 40 Punkte nicht erreicht werden und

                        - die allgemeine Beurteilung für einen Wechsel spricht und allenfalls

                        - eine schulpsychologische Abklärung für den Wechsel spricht.

 

3.13 Wechsel von der Werk- in die Realklasse

Zeitpunkt:  Ein Wechsel ist jederzeit möglich.

Bedingungen: Ein Wechsel kann erfolgen, wenn           

                        - die Schülerin und der Schüler die Anforderungen einer Realklasse erfüllen kann           

                        - die allgemeine Beurteilung für den Wechsel spricht und allenfalls

                        - eine schulpsychologische Abklärung für den Wechsel spricht.

Oft findet vorher während einer beschränkten Zeit in einer Realklasse ein Praktikum statt, welches eine Entscheidung erleichtern kann.


 

4. Arbeit und Freizeit

4.1 Stundenplan:

Die Lektionen können während des ganzen Tages zu folgenden Unterrichtszeiten stattfinden: 

 

Vormittag:

Mittag:

Nachmittag:

 

07.35 ‑ 08.20

12.10 - 13.00

14.00 - 14.50

 

08.20 ‑ 09.10

13.00 - 13.50

14.50 ‑ 15.40

 

09.10 - 10.00

 

15.40 ‑ 16.30

 

10.20 - 11.10

 

16.30 - 17.15

 

11.10 ‑ 12.00

 

 

Es kann also vorkommen, dass einzelne Klassen an gewissen Tagen bis 17.15 Uhr Schule haben.

Der detaillierte Stundenplan mit den genauen Unterrichtszeiten wird jeder Klasse am ersten Schultag bekanntgegeben.

Der Samstag ist schulfrei.

Vor 7.35 Uhr und nach 17.15 Uhr wie auch samstags und sonn­tags sowie an weiteren schulfreien Tagen und während der Ferien bleibt das Schul­haus für die Schülerinnen und Schüler geschlossen.

 

4.2 Pause

Am Vormittag gibt es eine viertelstündige und am Nachmittag eine zehnminütige Pause. Ausser bei sehr schlechter Witterung verlassen alle Schülerinnen und Schüler während dieser Zeit das Schulhaus und bleiben auf dem Pausenareal.

 

4.3 Pausenplatz

Wir bitten die Eltern, ihre Kinder nicht zu früh zur Schu­le zu schicken (frühestens 15 Minuten vor Schulbeginn auf dem Pausenplatz), da auf einem Schul­platz immer eine gewisse Unfallgefahr herrscht; auch haben die Anwohner unseres Schulhauses Anrecht auf eine minimale Ruhezeit über Mittag.

 

4.4 Hausaufgaben

Die Hausaufgaben in der OS bezwecken die Anwendung, Ver­tie­fung und Wiederholung des in der Schule gelernten Stof­fes und beanspruchen zwischen 1 und 2 Stunden Ar­beits­zeit pro Tag. Hausaufgaben sind vom Schüler/von der Schülerin selbst zu erle­di­gen, die Eltern sollten lediglich nötige Hil­fe leisten, vor allem aber die geleistete Arbeit auf Voll­stän­digkeit und Sauberkeit hin überprüfen.

Unter Hausaufgaben sind auch mündliche Arbeiten zu verste­hen, die nicht weniger wichtig sind als die schrift­li­chen, aber leichter übergangen werden. Wenn Schülerinnen und Schüler oft keine Auf­gaben haben, tun die Eltern gut, sich das Aufgabenbüchlein anzusehen und/oder bei der Klassen‑ oder Fachlehrperson nachzufragen. Im Sinne einer selbständigen Planung können auch über das Wochenende oder Ferien Hausaufgaben gegeben werden.

 

4.5 Aufgabenbüchlein

Jeder Schüler besitzt ein Aufgabenbüchlein. Darin werden Hausaufgaben, angekündigte Prüfungen und gegebenenfalls No­ten eingetragen; auch der persönliche Stundenplan des Schülers muss darin festgehalten sein. Die Schule achtet besonders auf vollständige und saubere Einträge (Daten, Fächer).

Das Aufgabenbüchlein dient als ständiges Bindeglied zwi­schen Schule und Elternhaus. Lehrpersonen und Direktor können auf den dafür vorgesehenen Seiten Be­mer­kungen ein­schreiben und sich die Kenntnisnahme durch die Unterschrift der Eltern bestätigen lassen.

 

4.6 Schulweg

Da viele unserer Schülerinnen und Schüler mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule kommen, ergeben sich etliche Probleme. Das kann bereits im Bus oder Zug beginnen. Ein recht problematischer Knotenpunkt ist der Bahnhof. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kind und diskutieren Sie mit ihm. Bedenken Sie, dass der Schulweg unter die Verantwortung der Eltern fällt.

 

4.7 Mittagsaufenthalt

Schülerinnen und Schüler, welche bedingt durch einen weiten Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln über den Mittag nicht nach Hause können, haben die Gelegenheit, in der Mensa eine Mahlzeit einzunehmen. Sie können dort auch an ihren Hausaufgaben arbeiten.

Die Einschreibung erfolgt zu Beginn des neuen Schuljahres.

Rund um die Schule, die Universität und den Bahnhof gibt es zahlreiche gute Verpflegungsmöglichkeiten. In der reformierten Kirche an der rue de Romont steht über Mittag immer ein Aufenthaltsraum zur Verfügung. Alle anderen Schülerinnen und Schüler gehen in dieser Zeit nach Hause.

 

4.8 Schulreise

Die in den Primarschulen übliche Schulreise wird in der OS oft ersetzt durch Ausstellungsbesuche, botanische Wanderungen, Berufserkundungen oder historische und archäologische Exkursionen, d.h. durch Veranstaltungen, bei denen nicht der unterrichtsfreie Tag im Vordergrund steht. Die Eltern erhalten voraus jeweils eine schriftliche Information.

 

4.9 Klassenpartys und Tanzabende

Wenn auf Initiative von Schülerinnen und Schülern Klassenpartys ver­anstaltet werden, so übernimmt die Schule dafür, auch wenn Lehrpersonen daran teilnehmen sollten, keine Verantwortung.

Was den Besuch öffentlicher Lokale betrifft, gilt die folgende Verlautbarung des Oberamts des Saane­bezirks:

Art.  54:
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt.Der Zulass zu solchen Lokalen, in welchen öffentliche Tanzveranstaltungen durchgeführt werden, ist ihnen untersagt, es sei denn, sie werden von einem der Eltern begleitet, vom Vormund oder einer erwachsenen Person, der sie anvertraut wurden. Der Lokalinhaber und der Organisator sorgen für das Einhalten der Vorschriften.

Art. 55: 
Der Lokalinhaber und der Organisator sorgen dafür, dass das Tanzen die Regeln des Anstandes nicht verletzt. Die Teilnehmer fügen sich ihren Befehlen.

Zitat: Ich bitte Sie, diese gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und einhalten zu lassen, und ich teile Ihnen mit, dass ich der Kantonspolizei den Auftrag geben werde, Kontrollen durchzuführen und die Schuldigen anzuklagen."


 

5. Weiterführende Schulen

5.1 Mittelschulen
Der Übertritt aus der OS in eine Mittelschule untersteht kantonalen Vorschriften. Diese Regelungen können bei den Klassenlehrpersonen oder der Direktion eingesehen oder verlangt werden.

 


6. Gesundheitswesen

6.1 Vorbeugung und Kontrollen

Im 1. OS Schuljahr wird jeder Schüler / jede Schülerin vom Schularzt mit der Einwilligung der Eltern gegen Hepatitis geimpft. Bei den Schülerinnen kann auch die HPV (Gebärmutterhalskrebs) vorgenommen werden.

Im 2. OS‑Schuljahr wird jeder Schüler / jede Schülerin vom Schularzt untersucht, und die Eltern erhalten darüber eine Mitteilung. Mit der Einwilligung der Eltern werden auch Impfungen (Masern,  Mumps, Röteln, Tetanus, Diphterie) aufgefrischt.

 

6.2 Unfälle

Bei kleineren Verletzungen während der Unterrichtszeit schicken wir die Schüler und Schülerinnen ebenfalls zum schulärztlichen Dienst. Bei Unfällen führen wir die Kinder zur Notfallstation des Kantonsspitals und benachrichtigen die Eltern.

 

6.3 Zahnpflege

Der schulzahnärztliche Dienst Freiburg führt bei allen Schülern und Schülerinnen periodisch eine Zahnkontrolle durch. Das Ergebnis wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Sie haben die Wahl, ihre Kinder durch den Schulzahnarzt oder einen Pri­vatzahnarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Bei privater Behandlung verlangt der schulzahnärztliche Dienst eine Bestätigung.


 

7. Berufsberatung

7.1 Aufgabe

In der Berufsberatung finden Jugendliche Hilfe bei der Beantwortung der vielfältigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Laufbahnwahl stellen. Der Be­rater / die Beraterin bietet nicht Lösungen an, sondern erarbeitet sie zusammen mit dem Ratsuchenden. Er/sie entscheidet nicht, son­dern bereitet zusammen mit den Ratsuchenden einen Entscheid vor.

 

7.2 Erwachsenenberatung

Unsere Berufsberatungsstelle steht nicht nur den Jugendlichen, sondern auch den Erwachsenen der Stadt zur Verfügung (Termine auf Vereinbarung, Telefonnummer siehe Adressliste).

 

7.3 Berufswahlvorbereitung im Unterricht

Auch im Rahmen der Schulfächer sind Unterrichtsstunden vor­gesehen, in denen die Lehrpersonen sich besonders um die Be­rufs­wahlvorbereitung bemühen und in engem Kontakt mit der Be­rufs­beratung arbeiteten.

 

7.4 Informationsmaterial

Bei der Berufsberatungsstelle kann auch Informations­material bezogen werden über

- Berufsgruppen und einzelne Berufe

- Zwischenlösungen, Ausbildungsgänge, Zusatzausbildungen, Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten

- Lehrmöglichkeiten, öffentliche und private Bildungs-institutionen

- Stipendienmöglichkeiten

 

7.5 Schnupperlehre

Schnupperlehren sind wichtige Stationen auf dem Weg zu einer Berufswahl. Die Schülerinnen und Schüler sammeln entscheidende Erfahrungen. Eine intensive Auseinandersetzung mit der Berufswahl kann nicht früh genug beginnen. Erste Kontakte mit der Arbeitswelt sind darum schon in der 1. Stufe sinnvoll.

Die Schnupperlehren finden immer während den Ferien statt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Ein Gesuch ist einzureichen.

Heute wird jedoch praktisch überall bei einer Bewerbung verlangt, dass die Schülerin/der Schüler einige Tage im Betrieb arbeitet. Diesen Gesuchen ist deshalb das Bewerbungsschreiben beizulegen.


 

8. Ferien und schulfreie Tage

Die Ferienpläne sind minestens 2 Jahre zum Voraus bekannt. Die Daten können jederzeit beim Sekretariat erfragt werden.

Schulfrei sind - nebst den offiziellen Schulferien in der Stadt - auch folgende Tage: der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Unbe­fleckte Empfängnis), der 1. Mai, das Auffahrts‑, das Fron­leich­nams­fest (mit den entsprechenden Brücken) und der Pfingstmontag.


 

9. Schule und Eltern

Im Verlaufe des Schuljahres werden Elternabende oder Elternkontakte veranstaltet. Für diese Anlässe werden zu gegebener Zeit Einladungen verschickt.

Im übrigen bieten alle Klassenlehrpersonen den Eltern in jedem Schuljahr mindestens einmal die Gelegenheit zu einer individuellen Aussprache, meistens am Ende des ersten Semesters. Ausserhalb dieser regelmässigen Kontakte drän­gen sich Gespräche besonders dann auf, wenn Lehrpersonen oder El­tern bei einem Schüler / einer Schülerin Verhaltensstörungen, Leistungs­schwan­kun­gen oder an­de­re Schwierigkeiten feststellen.


 

10. Hausordnung

Die Ordnung in unserer Schule soll getragen werden von ei­ni­gen wenigen Grundsätzen, die das Zusammenleben aller Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen in unserem Haus ermöglichen und die wir in unserer Erziehungsarbeit verfolgen:

Wir sind eine Gemeinschaft, welche sich gegenseitig hilft und unterstützt. Freundliches Grüssen, anständiges Auftreten, höfliches Verhalten – das sind eigentlich Selbstverständlichkeiten für uns. Wir achten auf eine saubere Umwelt und helfen mit, auf dem Schulhausareal Ordnung zu halten. Pünktlichkeit ist nötig, um einen ruhigen Tagesablauf zu garantieren.

Die Hausordnung gewährleistet einen vernünftigen Ablauf des Unterrichts. Es braucht Einsatz, Rücksicht und Toleranz, denn das Zusammenleben in unserem Schulhaus kann nur funktionieren, wenn gemeinsame Regeln vereinbart und eingehalten werden. Eine einfache Feststellung -
 und doch klappt das nicht immer in allen Bereichen gleich gut. Die immer wieder geführten Diskussionen und Gespräche über Vorfälle, Verhaltensweisen, über die nötige gegenseitige Achtung und das vernünftige Benehmen bringen nicht immer die erhofften Einsichten.

Die „Minimals“ sind für unsere Schule die Mindestanforderung in diesen Belangen. Sie sind nicht verhandelbar. Die meisten Klassen erarbeiten zusätzliche Regeln, welche der eigenen Situation entsprechen.

Unsere „Minimals“

Unsere Schule soll sich dadurch auszeichnen, dass alle, welche hier ein- und aus- gehen, sich mit Respekt begegnen und gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, dass eine positive Lernatmosphäre entstehen kann.

Es gelten folgende Abmachungen:

  • Ich respektiere alle Mitglieder der Schulgemeinschaft DOSF, vermeide beleidigende Äusserungen und übe weder verbale noch körperliche Gewalt aus.
  • Ich besuche den Unterricht lückenlos. Bei Absenzen bringe ich der Klassenlehrperson unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung. Ich verlasse das Schulareal erst nach Schulschluss.
  • Ich sitze bei Unterrichtsbeginn am Platz und habe das nötigte Material bereit.
  • Ich respektiere fremdes Eigentum, beschädige nichts und frage, bevor ich mir etwas ausleihe.
  • Ich halte mich an das generelle Drogenverbot auf dem gesamten Schulareal. (Rauchen, Alkohol etc.)
  • Ich halte mein Klassenzimmer, das Schulhaus und das Schulareal sauber.
  • Während den Unterrichtszeiten ist mein Handy ausgeschaltet (wird bei Zuwiderhandlung 1 Woche eingezogen).

Werden Regeln nicht eingehalten, können Sanktionen folgen. So können die Schülerinnen und Schüler jederzeit ausserhalb des Unterrichts zurückbehalten werden (Art. 66 des Reglements zum Schulgesetz) und es können zusätzliche Hausaufgaben erteilt werden.

Eine weitere Massnahme ist die Benachrichtigung der Eltern durch einen Brief. Diese Nachricht hält Ort, Zeit und Vorfall fest und kann ohne weiteren Kommentar sein.



Die schriftliche Verwarnung oder die im Reglement zum Schulgesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen (Art. 67: Verweis, befristeter Schulausschluss) werden bei schwerwiegenden Störungen und ernsten Vorfällen ausgesprochen.

Die Direktion, die Lehrerinnen und Lehrer sind überzeugt, dass einsichtiges Handeln immer an erster Stelle stehen soll. Gleichzeitig beeinträchtigen unangepasste Verhaltensweisen die Qualität des Unterrichtes und den ganzen Schulhausbetrieb. Wenn wir dies verhindern möchten, dann auch aus Achtung für die grosse Mehrheit unserer Schülerinnen und Schüler.




 

11. Ordnungshinweise

11.1 Absenzen

Muss ein Schüler / eine Schülerin aus Krankheitsgründen zu Hause bleiben, so bitten wir die Eltern, dies am gleichen Tag dem Sekretariat telefonisch mitzuteilen. Wir erwarten diese telefonische Meldung in erster Linie aus Gründen der Sicherheit unserer Schüler und Schülerinnen, wir möchten damit aber auch dem Schwänzen vorbeugen. Bei der Rückkehr bringt der Schüler / die Schülerin zudem eine schriftliche, von den Eltern unterschriebene Bestätigung mit. Nach längerer Krankheit (mehr als 3 Tage) lege man der Bestätigung ein ärztliches Zeugnis bei.

 

11.2 Urlaub

Die Ferien werden immer 2 Jahre im Voraus festgelegt und die Reisepläne sind diesen Daten anzupassen. Alle Urlaubsgesuche müssen schriftlich mit Angaben der Gründe und mindestens 5 Arbeitstage im Voraus bei den zuständigen Stellen (Schuldirektion, ab 5 Tagen Schulinspektorat) eingereicht werden. Die rechtlichen Grundlagen sind im Reglement zum Schulgesetz, Art. 33 festgehalten. Als Gründe gelten voraussehbare, nicht verschiebbare oder dringende familiäre Angelegenheiten, berufliche Gründe, religiöse Feste. Urlaube für sportliche Ereignisse werden in Absprache mit der Koordinationsstelle für Sport gewährt.

Es gibt immer wieder ausserordentliche Gründe für ein Urlaubsgesuch. Einmal während der Zeit an der Orientierungsschule sollte die Möglichkeit bestehen, auf diese Gesuche einzugehen. Nehmen Sie bitte frühzeitig mit der Direktion Kontakt auf, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Bei unentschuldigten Absenzen halten wir uns an die Be­stim­mungen des Reglementes zum Schulgesetz Art. 36.

 

11.3 Suchtmittel

Das Rauchen ist im Schulhaus und in dessen Umgebung aus­drücklich untersagt. Verstösse werden den Eltern mit­ge­teilt. Dasselbe gilt auch für den Alkoholgenuss und für alle anderen Drogen. Bei Verdacht auf  Handel mit Suchtmitteln werden wir sofort sämtliche verfügbaren Mittel einsetzen, um die Schülerschaft zu schützen.

 

11.4 Mobiliar, Leihbücher

Wir verlangen, dass jeder Schüler / jede Schülerin auf dem persönlichen Pult im Klassenzimmer eine Schreibunterlage besitzt; sie erleichtert das Schreiben und schützt zugleich den Pultdeckel.

Die Schüler und Schülerinnen sind für die ihnen zur Verfügung gestellten Bücher voll verantwortlich. Deshalb müssen alle Schulbücher im Innern den Namen des Besitzers tragen und mit widerstandsfähigem Papier eingefasst werden. Die Eltern bezahlen die Reparatur oder den Ersatz von über­be­anspruchtem Schulmaterial und ‑mobiliar.

 

11.5 Bekleidung

Im Schulhaus werden Hausschuhe getragen; Turn­schuhe gelten nicht als Hausschuhe. 

Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten, Modeströmungen kommen und gehen, Jugendliche suchen eine eigene Identität auch durch ihre Kleidung. Wir thematisieren solche Anliegen und nehmen eine offene und möglichst verbotsfreie Haltung ein. Wir erwarten, dass die Schülerinnen und Schüler in angemessener Kleidung zur Schule kommen.Wir behalten uns vor, Schülerinnen und Schüler in unpassender Kleidung nach Hause zu schicken.

Grenzen setzen wir bei       -  Kampfkleidung und Springerstiefeln

     -  Aufdrucken mit sexistischen, verletzenden, Drogen oder  

          Gewalt verherrlichenden Aussagen

     -  aufreizender Kleidung (bauchfreien Tops, tiefen

          Ausschnitten, sichtbaren Strings)

     - Trainigsanzüge gehören in die Freizeit

Werden diese Grenzen überschritten, so fordern wir die Jugendlichen auf, ein Schul-T-Shirt anzuziehen und ab sofort in korrektrer Kleidung zur Schule zu kommen. Allenfalls suchen wir den Kontakt mit den Eltern.

 

11.6 Wohnadresse

Adressänderungen und neue Telefonnummern müssen unverzüglich dem Schulsekretariat mitgeteilt werden.


 

12. Finanzielles

12.1 Schulgeld

Kein Schulgeld entrichten jene Eltern, die in der Stadt oder im Schulkreis Freiburg wohnen (Gemeinden der Vereinigung Sarine Campagne et Haut-Lac français.)

Ausserhalb dieses Schulkreises wohnhafte Schüler und Schülerinnen können nur mit Bewilligung des Inspektorats und der städtischen Schuldirektion aufgenommen werden; das Schulgeld beträgt dann Fr. 6180.‑ (Stand: Juni 2010) und wird direkt von der Stadtkasse in Rechnung gestellt.

 

12.2 Schulmaterialkosten
Die Schulbücher erhalten alle Schüler und Schülerinnen leihweise und gebührenfrei. Ebenfalls werden eine gewissen Anzahl Hefte und Papier von der Schule abgegeben. Material für Wahl- und Freifächer geht zu Lasten der Eltern.

 

12.3 Rechnungsstellung

Die Rechnungen für die Schulunkosten werden im Oktober/November ver­sandt. Diese Beträge dienen zur Deckung der von der Stadt nicht übernommenen Kosten (Papierwaren, Haus­wirt­schaft: Essen, usw.). Im einzelnen sieht die Un­kosten­rech­nung wie folgt aus:

- Schulmaterial

Fr. 55.-

- Kultur / Prävention

Fr. 20.-

- Sport und Lager

Fr. 15.-

- Bibliothek

Fr. 5.-

- Verschiedenes

Fr. 5.-

Total Eltern

Fr. 100.-

3. Stufe: Hauswirtschaft

Fr. ca. 350.-

Für Mehrkosten in Handarbeit (Rohmaterial), für Projekte und Zusatzma­te­rial erhalten die Eltern jeweils eine Rechnung.

 

12.4 Transportkosten

Für Schülerinnen und Schüler, die im Gemeindeverband "Sarine-Campagne und Haut-lac français" wohnen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule kommen, übernimmt die Bezirkskasse die Transportkosten. Die Bestellung der Abonnemente – jeweils im Juli für das ganze Schuljahr – erfolgt über das Schulsekretariat.

 

12.5 Finanzielle Schwierigkeiten

Eltern, die vom Sozialamt unterstützt werden oder sich sonst in einer finanziellen Notlage befinden, mögen dies bis Mitte September dem Direktor der Schule mitteilen. Die Schule kann Zahlungserleichterungen oder in ernsten Fällen Abstriche von der Schulrechnung gewähren.

 

12.6 Weitere Kosten

Im Verlaufe des Schuljahres werden in der Regel keine weiteren Beträge eingezogen. Für Unvorher­ge­se­he­nes (Handarbeit, Exkursionen, aussergewöhnliche sportliche Aktivitäten, "Wahl­fach-­Tage", überbeanspruchtes Schulmaterial usw.) wird den Eltern eine schriftliche Mitteilung zugestellt.

 

12.7 Diebstahl

Die Schule kann für Diebstähle nicht haftbar gemacht werden. Werden Velos oder Mopeds gestohlen oder beschädigt, so ist es Sache der Eltern, die Polizei und die eigene Versicherung beizuziehen (meist in der Hausratversicherung eingeschlossen).

 

12.8 Haftpflicht

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine private (Familien-) Haftpflichtversicherung vor unangenehmen Ueberraschungen schützen kann. Wo viele Jugendliche ein- und ausgehen, kann auch mal etwas zu Bruch gehen. Die Kosten der Schäden, welche bei normalem Gebrauch durch Abnützung und bei Arbeiten unbeabsichtigt entstehen, sind durch die Schule gedeckt.

Schäden jedoch, welche Schülerinnen und Schüler mutwillig oder durch ein Verhalten verursachen, welches nicht unseren Regeln entspricht, müssen voll und ganz übernommen werden. Die entsprechende Rechnung geht an die Eltern. Sie sind für das Verhalten ihrer Kinder haftbar.

 

12.9 Persönliches Material der Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen

Für Beschädigungen von persönlichem Material kann die Schule nicht haftbar gemacht werden. In der Regel hat der Verursacher, d.h. seine Haftpflichtversicherung, den Schaden zu decken. Es gibt jedoch Versicherungs­an­stal­ten, die z.B. in der Schule entstandene Brillenschäden nicht ohne weiteres übernehmen.


 

13. Gesetzliche Grundlagen

Für alle grundsätzlichen, hier nicht erwähnten Belange verweisen wir auf die folgenden behördlichen Dokumente, die übrigens von der Schule ausgeliehen werden können:

- das kantonale Schulgesetz vom 1. September 2015
- das Ausführungsreglement zum Schulgesetz (16.12.86)
- die für die verschiedenen Fächer geltenden Lehrpläne



Bestimmungen über das 12H Schuljahr

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten ein 12. Schuljahres zu absolvieren:

 -   Eine Schülerin oder ein Schüler besucht im 12. Schuljahr die 9. Klasse, da sie oder er im Verlaufe der obligatorischen Schulzeit eine Klasse wiederholt hat. Der Kindergarten wird nicht gerechnet.

-   Das 12. Schuljahr wird gemäss den «Bestimmungen über die Durchlässigkeit innerhalb der OS», Art. 4.4 in einer leistungsstärkeren Abteilung der OS absolviert.

-  Das 12. Schuljahr wird im Rahmen des Schüleraustausches im jeweils anderssprachigen Kantonsteil besucht: partnersprachliches 10. Schuljahr, französisch oder deutsch.

 

Grundsätzliches

Die Absolvierung eines 12. Schuljahres beruht auf Freiwilligkeit, und es kann kein Anspruch geltend gemacht werden. Der Entscheid liegt bei der Schuldirekttorin / dem Schuldirektor.

Schülerinnen oder Schülern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Kenntnisse in den verschiedenen Teilbereichen zu vertiefen und zu erweitern. Neues kann dazugelernt, Altes aufgearbeitet und wiederholt werden.

Das 12. Schuljahr ist für Schülerinnen oder Schüler gedacht, die für ihre Berufs- oder Schullaufziele noch weitere Schulung oder ein weiteres Jahr zur Abklärung bzw. persönlichen Reife benötigen.

Nicht gedacht ist dieses 12. Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die ein Zwischenjahr mangels anderer Alternativen einschalten wollen.

Ein 12. Schuljahr nach einem Lehr- oder Schulabbruch ist nicht möglich.

Das 12. Schuljahr umfasst die Dauer des ganzen Schuljahres. Eine Ausnahme ist der Beginn einer schulischen oder beruflichen Ausbildung.

Wer ein 12. Schuljahr besucht, nimmt an allen Aktivitäten der Klasse teil, wie Klassenaktionen, Lager, Sportanlässe, u.s.w.

 

Vorgehen

Der Antrag zur Absolvierung eines 12. Schuljahres muss bis spätestens 31. März des laufenden Schuljahres schriftlich der Schuldirektion vorliegen.

Die Schuldirektorin / der Schuldirektor entscheidet mit der abgebenden Klassenlehrperson und mit den Fachlehrpersonen über die Zulassung zum 12. Schuljahr.

Die Klassenzuweisung erfolgt durch die Schuldirektion in Absprache mit der abgebenden und aufnehmenden Klassenlehrperson.

Der Schülerin oder dem Schüler werden die Aufnahmebedingungen schriftlich mitgeteilt. Diese werden von der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter in Form eines «Vertrages» unterschrieben.

 

Zulassungsbedingungen

Folgende Punkte sind entscheidend:

-   allgemeine Beurteilung

-   geforderte intellektuelle Fähigkeiten wie Denkfähigkeit und Auffassungsgabe

-   Arbeits- und Lernverhalten: Arbeitsrhythmus, Ausdauer, Belastbarkeit, Selbstständigkeit,  Arbeitstempo und Arbeitsqualität

-   Sozialverhalten: Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit

-   schulische Leistungen und gute Noten

-   Bereitschaft, geforderte Leistungen zu erbringen

-   Einhaltung von Schul- und Klassenregeln

-   Beurteilung der abgebenden Klassenlehrperson

 

Für das partnersprachliche 12. Schuljahr gelten besondere Bestimmungen:

Auskünfte dazu können beim Schulsekretariat, beim Laufbahnberater oder direkt beim Koordinator, Herrn Bernard Dillon, Case postale 483, 1630 Bulle1, Tel 026 919 29 25, www.fr.ch/kosa, eingeholt werden.

Geforderte schulische Leistungen im ersten Semesterzeugnis des laufenden Schuljahres:

12. Schuljahr in einer 11. Klasse:   (TOP)

Es gelten die gleichen Promotionsbestimmungen wie für das Zeugnis.

12. Schuljahr in einer leistungsstärkeren Klasse:

Es gilt die Bedingung, dass in den Promotionsfächern eine Notenpunktzahl von 50 erreicht werden muss und nicht mehr als eine Note unter der Note vier erzielt wurde.

Diese Bedingungen müssen auch bei Schuljahresschluss erfüllt sein, sonst wird das folgende 10. Schuljahr nicht bewilligt.

 

Massnahmen bei auftretenden Schwierigkeiten

Treten bezüglich Betragen, Leistungen und Fleiss Schwierigkeiten auf, sucht die Klassenlehrperson das Gespräch mit der Schülerin oder mit dem Schüler, den Eltern und mit der Schuldirektion. Eine solche Besprechung muss vor allfälligen weiteren Entscheiden stattfinden.

Ändert die Schülerin oder der Schüler seine Einstellung nicht in gewünschtem Masse, so kann sie oder er kurzfristig aus der Schule entlassen werden.

Die Schuldirektion teilt den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern diesen Entscheid schriftlich mit.

In diesem Fall wird das Schulinspektorat informiert und die Schülerin oder der Schüler hat auch kein Anrecht auf ein Abgangszeugnis des 12. Schuljahres.

 

Finanzielles

Für Schülerinnen und Schüler im 12. Schuljahr entstehen keine besonderen Kosten. Sie müssen wie alle übrigen Schülerinnen und Schüler für diverse Auslagen im normalen Rahmen aufkommen: Hauswirtschaft, Materialkosten, Lager u.s.w.

Auch bei vorzeitiger Entlassung müssen die Schülerinnen und Schüler, respektive deren Eltern oder gesetzliche Vertreter allfälligen Ansprüchen seitens der Schule nachkommen.