12.9 Persönliches Material der Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen

Für Beschädigungen von persönlichem Material kann die Schule nicht haftbar gemacht werden. In der Regel hat der Verursacher, d.h. seine Haftpflichtversicherung, den Schaden zu decken. Es gibt jedoch Versicherungs­an­stal­ten, die z.B. in der Schule entstandene Brillenschäden nicht ohne weiteres übernehmen.